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Entscheidung des Tages vom 03.05.2024
#Germany#Schadenersatz

Die konkrete Befürchtung muss hinreichend konkret und glaubhaft Umstände darlegen, in denen sich die erlebten Empfindungen widerspiegeln, sodass nach der Lebenserfahrung der Verstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat.

Ein weiterer Fall des „Scraping“-Vorfalls bei Facebook. Gefordert wurden unter anderem Schadenersatz und Unterlassung weiterer Datenschutzverletzungen.

Interessante Aussagen:

◾ Der Zulässigkeit einer Klage auf immateriellen Schadenersatz steht nicht entgegen, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf mehrere behauptete Verstöße gegen die EU-DSGVO gestützt wird.
◾ Auch wenn sich die betroffene Person bereits vor dem Inkrafttreten der EU-DSGVO angemeldet hat, war die Betreiberin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, der EU-DSGVO zu entsprechen.
◾ Ein „Kontrollverlust“ reicht allein für einen immateriellen Schaden nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist.
◾ Der Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten kann nur durch einen Vergleich des Zustandes vor und nach dem Vorfall ermittelt werden.

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