Die begehrte Auskunft sei vom ehemaligen Arbeitgeber verspätet erteilt worden. Für diese Verzögerung wurde immaterieller Schadenersatz begehrt.
1️⃣ Diese Entscheidung lehnt das ganz grundsätzlich ab, weil es sich bei der Auskunft um keine Datenverarbeitung handelt. Vielmehr liegt ein Unterbleiben einer solchen Verarbeitung vor.
2️⃣ Pauschalbehauptungen zu einem „Kontrollverlust“ oder „Angst“ und „Frust“ reichen nicht aus. Der Schaden muss für den Prozessgegner einlassungsfähig und für das erkennende Gericht überprüfbar sein.
3️⃣ Ferner ist auch im Datenschutzrecht anerkannt, dass die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist.
4️⃣ Art 15 EU-DSGVO setzt kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraus, sodass weder das Auskunftsverlangen als solches noch, dass es im Hinblick auf ein Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer geltend gemacht wurde noch, dass es neuerlich geltend gemacht wurde, einen Rechtsmissbrauchseinwand begründet.
5️⃣ Selbst wenn es die betroffene Person darauf anlegt, vielfach verantwortliche Stellen, bei denen Daten über sie gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden.