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Entscheidung des Tages vom 06.05.2024
#Germany#Schadenersatz

Auch die Verletzung des Auskunftsrechts bedarf der Darlegung aller schadenersatzrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

Nach einer erfolglosen Bewerbung verlangte der Kläger Auskunft. Er behauptet in der Folge, aufgrund der verzögerten und unvollständigen Auskunftserteilung immateriellen Schaden durch Kontrollverlust und Ärger erlitten zu haben.

Hierzu das Gericht:

◽ Für Kontrollverlust müssen die konkreten Umstände, wann dieser wie eingetreten ist und sich in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt ausgewirkt hat, benannt werden.
◽ Auch ein Schadenersatzbegehren wegen verspäteter Auskunft verlangt die konkrete Darlegung eines Schadens und der Kausalität.
◽ Es ist konkret darzulegen, wann man, in welchem Maße und aufgrund welchen Verhaltens konkret genervt war und wie sich dieses „genervt sein“ auf das Wohlbefinden ausgewirkt hat.

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