Ein weiterer Fall des „Scraping“-Vorfalls bei Facebook. Gefordert wurden unter anderem Schadenersatz und Unterlassung weiterer Datenschutzverletzungen.
Interessante Aussagen:
◾ Der Zulässigkeit einer Klage auf immateriellen Schadenersatz steht nicht entgegen, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf mehrere behauptete Verstöße gegen die EU-DSGVO gestützt wird.
◾ Auch wenn sich die betroffene Person bereits vor dem Inkrafttreten der EU-DSGVO angemeldet hat, war die Betreiberin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, der EU-DSGVO zu entsprechen.
◾ Ein „Kontrollverlust“ reicht allein für einen immateriellen Schaden nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist.
◾ Der Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten kann nur durch einen Vergleich des Zustandes vor und nach dem Vorfall ermittelt werden.