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Entscheidung des Tages vom 01.12.2023
#Austria#Cookies

Anders als beim berechtigten Interesse, setzt die Speicherung von und der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.

Der aktuellen Entscheidung liegt ein Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde zugrunde, mit dem die Genehmigung von Verhaltensregeln für Presse- und Magazin-Medienunternehmen verweigert wurde. Die Ablehnung erfolgte aufgrund von Unklarheiten und fehlenden Detailangaben zu verschiedenen Punkten, darunter die Einwilligungserklärungen, die Verwendung von Cookies und die Nutzung von Tracking-Mechanismen.

Gegenständlich war nun insbesondere die Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art 5 Abs 3 e-privacy RL. Konkret: Ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei.

Die wichtigsten Aussagen der Entscheidung:

🍪 Während „erforderlich“ in Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten meint, bezieht sich „unbedingt erforderlich“ in Art 5 Abs 3 zweiter Satz e-privacy RL auf die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind.
🍪 Im Gegensatz zu Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO setzt Art 5 Abs 3 zweiter Satz e-privacy RL für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.

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