Eigentlich ging es zunächst um eine Auseinandersetzung mit einem Versicherungsunternehmen wegen einer Invaliditätsfeststellung nach einem Autounfall, was (auch) zu einer intensiven Überprüfungen des Gesundheitszustandes führte.
Der medizinische Gutachter (ein Chirurg) soll dann 2012 jedoch „medizinisch sensible Daten“ offengelegt haben, was im April 2018 dann zur Beschwerde an die Datenschutzaufsicht führte. Im Oktober 2019 stellte die Datenschutzaufsicht jedoch fest, dass die von ihr geprüfte Verarbeitung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sei und beendete das Verfahren.
Dem Begehren, diesen Bescheid aufzuheben, wurde nicht gefolgt. Dies gestützt auf folgende Klarstellungen:
◼ Die EU-DSGVO findet keine Anwendung auf Datenverstöße, die sich vor dem 25. Mai 2018 ereignet haben.
◼ ErwG 142 EU-DSGVO stellt nur auf die „Rechte nach dieser Verordnung“ ab.