Der aktuellen Entscheidung liegt ein Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde zugrunde, mit dem die Genehmigung von Verhaltensregeln für Presse- und Magazin-Medienunternehmen verweigert wurde. Die Ablehnung erfolgte aufgrund von Unklarheiten und fehlenden Detailangaben zu verschiedenen Punkten, darunter die Einwilligungserklärungen, die Verwendung von Cookies und die Nutzung von Tracking-Mechanismen.
Gegenständlich war nun insbesondere die Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art 5 Abs 3 e-privacy RL. Konkret: Ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei.
Die wichtigsten Aussagen der Entscheidung:
🍪 Während „erforderlich“ in Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten meint, bezieht sich „unbedingt erforderlich“ in Art 5 Abs 3 zweiter Satz e-privacy RL auf die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind.
🍪 Im Gegensatz zu Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO setzt Art 5 Abs 3 zweiter Satz e-privacy RL für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.