Im Fokus stand die Beendigung eines Arbeitsvertrags wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Denn der Kläger wurde vorbehaltlich seiner gesundheitlichen Eignung als Schießstandwart eingestellt. Die Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst ergab eine mangelnde Eignung.
Zentral für die Zulässigkeit der Kündigung war, ob die (festgestellte) unberechtigte Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch die ärztliche Untersuchung, die Kündigung beeinträchtigt.
Hierzu die Entscheidung:
👨⚕️ Die Untersuchung ist eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
👨⚕️ Eine Kündigung, die auf rechtswidrig erhobenen Gesundheitsdaten beruht, ist nicht rechtens und ungültig.