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Entscheidung des Tages vom 17.08.2023
#AustriaöffentlicheDaten

Die E-Mail-Adresse „office@[Nachname].at“ ist ein personenbezogenes Datum, weil die betroffene Person durch den Nachnamen und jedenfalls mit geringem Aufwand durch Internetrecherche identifizierbar ist.

Eine aktuelle datenschutzrechtliche Entscheidung wirft Licht auf das Recht auf Geheimhaltung bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet.

𝗗𝗲𝗿 𝗛𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱:

Ein Patient hatte eine Beschwerde eingereicht, nachdem seine auch geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „office@[Nachname].at“ durch eine Krankenanstalt irrtümlicherweise an eine Drittperson offengelegt wurde. Die E-Mail-Adresse war sowohl auf der Unternehmenswebseite als auch auf Unternehmensplattformen angeführt. Eine schnelle Internetrecherche ermöglichte die Zurechnung zum Patienten.

𝗛𝗮𝘂𝗽𝘁𝗽𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:

▶ Auch veröffentlichte E-Mail-Adressen können personenbezogene Daten sein.
▶ Die Veröffentlichung auf Unternehmensplattformen bedeutet nicht automatisch Allgemeinverfügbarkeit.
▶ Das Datenschutzregime gilt auch für bereits veröffentlichte Daten.
▶ Eine Verknüpfung von Informationen erfordert eine rechtliche Grundlage.

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