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Entscheidung des Tages vom 16.08.2023
#Belgium#Personenbezug

Selbst wenn die Antwort eines Verantwortlichen nur „Ja“ oder „Nein“ ist, handelt es sich bei der Abfrage und der Erstellung dieser Aussage um eine Verarbeitung, die einer Rechtmäßigkeitsgrundlage bedarf.

Im März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein und behauptete die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens.

𝗛𝗮𝘂𝗽𝘁𝗽𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:

➡ Disziplinardaten: Die gegen eine natürliche Personen verhängten Disziplinarsanktionen und die damit verbundenen Informationen sind personenbezogene Daten.

➡ Verantwortlicher: Ein Selbstverwaltungskörper, dem die Regulierung des Berufsstandes und das Disziplinarrecht übertragen wurden, agiert bei der Verarbeitung von Disziplinardaten als Verantwortlicher.

➡ Rechtmäßiger Zweck: Jede Verarbeitung muss durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein, wobei jeder Zweck auf einen rechtmäßigen Grund gestützt sein muss.

➡ Rechtsverteidigung: Das Recht auf Rechtsverteidigung ist ein Grundrecht und kann als berechtigtes Interesse gemäß EU-DSGVO betrachtet werden.

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