Eine aktuelle datenschutzrechtliche Entscheidung wirft Licht auf das Recht auf Geheimhaltung bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet.
𝗗𝗲𝗿 𝗛𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱:
Ein Patient hatte eine Beschwerde eingereicht, nachdem seine auch geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse „office@[Nachname].at“ durch eine Krankenanstalt irrtümlicherweise an eine Drittperson offengelegt wurde. Die E-Mail-Adresse war sowohl auf der Unternehmenswebseite als auch auf Unternehmensplattformen angeführt. Eine schnelle Internetrecherche ermöglichte die Zurechnung zum Patienten.
𝗛𝗮𝘂𝗽𝘁𝗽𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:
▶ Auch veröffentlichte E-Mail-Adressen können personenbezogene Daten sein.
▶ Die Veröffentlichung auf Unternehmensplattformen bedeutet nicht automatisch Allgemeinverfügbarkeit.
▶ Das Datenschutzregime gilt auch für bereits veröffentlichte Daten.
▶ Eine Verknüpfung von Informationen erfordert eine rechtliche Grundlage.