Der Umstand, dass für eine Kreditentscheidung auch Einkommen und Vermögen von Relevanz sind, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art 22 EU-DSGVO, wenn auch der Bonitätsscore ein offensichtlich maßgebliches Entscheidungskriterium darstellt.
LG Bamberg 26.03.2025, 41 O 749/24 KOIN. Eine Wirtschaftsauskunftei erteilt Bonitätsauskünfte an kreditgebende Unternehmen und unterhält hierfür eine umfangreiche Datenbank mit mehr als 68 Millionen Datensätzen. Die Bonitätsauskünfte werden vollständig automatisiert auf Grundlage bonitätsrelevanter Informationen erstellt und auf Anfrage mitgeteilt. Die betroffene Person behauptet, der Verstoß gegen Art 22 EU-DSGVO habe ihr erhebliche materielle und immaterielle Schäden zugefügt. So seien durch die Auskunft Kredite verweigert worden. Die Auskunftei verteidigt sich primär damit, dass überhaupt keine Fall von Art 22 EU-DSGVO vorliege, weil die Vertragspartner für die Entscheidung weitere Informationen zur Beurteilung der Bonität heranziehen würden.
Betroffenenrechte als Schutzgesetz.
Art 22 EU-DSGVO ist ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs 2 DE-BGB.
Maßgeblichkeit des Scoringwerts.
Das Handeln Dritter ist maßgeblich vom Scoringwert einer Wirtschaftsauskunftei geleitet, wenn die Abfragenden für die Abfragen ein Entgelt leisten.
Ausschlaggebender Einfluss genügt.
EuGH 07.12.2023, C-634/21 verlangt nicht, dass der berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist.