Verstoß gegen Art 5 Abs 1 lit c, Art 25 Abs 2 EU-DSGVO wenn die Verantwortliche die Voreinstellung für die Auffindbarkeit eines Nutzerprofils anhand der Telefonnummer auf „alle“ setzte.
OLG Koblenz 11.03.2025, 3 U 950/24. Aufgrund des „Scraping“-Vorfalls habe die betroffene Person einen Kontrollverlust über die eigene Telefonnummer erlitten. Hierfür stünde immaterieller Schadenersatz zu.
Kurzfristiger Kontrollverlust als Schaden.
Schon der reine (auch kurzfristige) sich aus einer Abschöpfung ergebende Kontrollverlust an sich stellt einen ausgleichsfähigen Schaden dar, ohne, dass es auf den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen ankäme.
Haftung für zukünftige Datenschutzschäden.
Angesichts der feststehenden Rechtsverletzung und Schadenersatzpflicht ist ein Feststellungsantrag für die Haftung zukünftiger Schäden begründet.