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Entscheidung des Tages vom 09.05.2025
#Auskunft#Germany

Recht auf Kopie: Betroffene Person muss nachweisen

Die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit personenbezogenen Daten bedingt, dass die betroffene Person benennt, welche ihr durch die EU-DSGVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darlegt, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist.

BFH 9. Senat 11.03.2025, IX R 23/22. Die betroffene Person verlangt vom Finanzministerium Auskunft und Akteneinsicht in Verfahrensakten. Insbesondere fordert sie Auskunft über personenbezogene Daten in Handakten und in Bearbeitungsvermerken. Die Auskunft wurde unter Ausschluss bestimmter interner Dokumente und Stellungnahmen erteilt. Ferner verfüge die betroffene Person bereits über Teile der mit der Auskunft begehrten Informationen.

Volltextdokument von Auskunft umfasst.

In elektronisch geführten Akten enthaltene Volltextdokumente unterliegen dem Schutzbereich der EU-DSGVO und damit dem Auskunftsanspruch.

Interne Vorgänge und Schriftverkehr umfasst.

Vom Auskunftsanspruch sind auch interne Vorgänge und sämtlicher Schriftverkehr erfasst, der personenbezogene Daten enthält.

Echtkopie in den meisten Fällen nicht notwendig.

Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die EU-DSGVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art 15 Abs 1 lit a – h EU-DSGVO mitgeteilt werden.

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