Die betroffene Person trifft beim Auskunftsrecht keine Pflicht zur „Selbstbedienung“.
OLG Wien 28.02.2025, 16R161/24z. Die Beklagte bietet Online-Glücksspiel über eine deutschsprachige Internetseite an. Der Kläger hatte ein Konto auf dieser Plattform eröffnet und Geldbeträge einbezahlt. Gestützt auf Art 15 EU-DSGVO fordert er Auskunft und eine vollständige Aufstellung seiner Gewinne und Verluste sowie Informationen zu Sportwetten. Die Beklagte ignoriert diese Aufforderung und löscht das Konto des Klägers. Ferner bestreitet sie, dass überhaupt ein Auskunftsrecht besteht. Über die Website hatte der Kläger bereits elektronischen Zugang zu seinen Daten.
Zugang zu Daten alleine reicht nicht aus.
Die Rechtsansicht, wonach der Auskunftsanspruch nicht zu Recht besteht, wenn die betroffene Person bis zur erfolgten Sperre ihres Accounts ohnehin elektronischen Zugriff auf ihre Daten gehabt hat, ist überholt. Das in Art 15 Abs 3 Satz 1 EU-DSGVO verankerte Recht auf Erhalt einer „Kopie“ ist so zu verstehen, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all ihrer personenbezogenen Daten auszufolgen ist.