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Entscheidung des Tages vom 28.04.2025
#Auskunft#Austria

Auskunftsverlangen: Empfängerhorizont als Ausgangspunkt

Ergibt sich aus dem Schriftverkehr eindeutig, dass es der betroffenen Person nicht um die Wahrnehmung ihrer Rechte nach der EU-DSGVO geht, sondern darum, für ein allfälliges Zivilverfahren hinsichtlich der Rückerstattung der Ticketpreise ein Beweismittel zu erlangen, muss die Verantwortliche darin kein Auskunftsverlangen nach Art 15 EU-DSGVO erkennen.

BVwG 10.02.2025, W176 2285593-1. Die Verantwortliche habe verabsäumt, im Rahmen der Auskunft, eine Tonbandaufnahme herauszugeben. Konkret habe die betroffene Person Flugtickets storniert; im Streit um die im Telefonat vereinbarten Stornierungsbedingungen solle die Aufzeichnung als Beweismittel verwendet werden. Nach Angaben der Verantwortlichen würden solche Aufzeichnungen nach zwei Wochen automatisch gelöscht. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens sei diese Löschung bereits erfolgt, sodass die Aufnahme auch nicht beauskunftet werden könne.

Zweifel müssen sofort geäußert werden.

Korrespondiert die Verantwortliche über mehrere Wochen hinweg ohne Bedenken zur Bevollmächtigung mit dem Vertreter, kann sie sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass ihr die Vollmacht nicht vorgelegt worden ist.

Viele Pudel nennt man Hund.

Ein Auskunftsverlangen nach Art 15 Abs 3 EU-DSGVO muss von der Verantwortlichen a minori ad maius als generelles Auskunftsverlangen verstanden werden.

Datenkopie geht über die Auskunft nicht hinaus.

Kein Anspruch der betroffenen Person, aus Art 15 Abs 3 EU-DSGVO eine über das vorgesehene Maß hinausgehende Auskunft zu erhalten.

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