Entscheidet sich die Verantwortliche bewusst dafür, gewisse Angelegenheiten zu priorisieren, den Personaleinsatz in der Rechtsabteilung umzustrukturieren und großflächig Kurzarbeit zu beantragen sowie einzelne Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gegenüber anderen Verfahren vorrangig zu behandeln und hierfür externe Berater zu beauftragen, scheidet eine Berufung auf das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands im konkreten Verfahren aus.
BVwG 10.03.2025, W287 2286005-1. Die Verantwortliche habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Trotzdem die Aufsichtsbehörde die Verantwortliche wiederholt zur Stellungnahme in anhängigen Individualbeschwerdeverfahren aufforderte, reagierte diese nicht. Hierzu kam es nach Angaben der Verantwortlichen, weil während der COVID-19-Pandemie außergewöhnliche Umstände vorgelegen und interne organisatorische Schwierigkeiten die Reaktion verhindert hätten.
Eingeschränkte amtswegige Ermittlung.
Art 31 EU-DSGVO legt dem Verantwortlichen eine verwaltungsrechtliche Kooperationspflicht auf und drängt insofern den Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung ein Stück weit zurück.
Exekutionsmittel stehen neben der Strafe.
Die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, eine Geldstrafe zu verhängen, steht neben den Exekutionsmitteln nach §§ 4 ff AT-VVG.
Organisation als Schlüssel zum Erfolg.
Die Verantwortliche muss die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherstellen und Abläufe so organisieren, dass den Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde termingerecht nachgekommen werden kann.