In der Überlassung eines Personalaktes an Unbefugte liegt ein zumindest vorübergehender Verlust der Kontrolle über die darin enthaltenen personenbezogenen Daten.
BGH 6. Zivilsenat 11.02.2025, VI ZR 365/22. Im Rahmen der Personalaktenverwaltung seien Daten von unbefugten Bediensteten verarbeitet worden. Die betroffene Person verlangt die Haftung für Schäden, die durch die unrechtmäßige Verarbeitung eingetreten seien. Der Eingriff habe zu einem immateriellen Schaden geführt, dessen Wirkung über den bloßen Kontrollverlust hinausgeht. Die beklagte Körperschaft wendet ein, dass es durch die Verarbeitung gerade zu keinen konkreten Folgen gekommen sei. Zudem seien jene Bedienstete, die auf den Personalakt Zugriff hatten, zur Verschwiegenheit verpflichtet, was bei der Höhe eines etwaigen Schadenersatzes zu berücksichtigen wäre.
Unberechtigte Überlassung als Schaden.
Schaden zu bejahen, wenn personenbezogene, in einem Personalakt enthaltene Daten nicht berechtigten Dritten zur Bearbeitung überlassen werden.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis.
Der Umstand, dass die mit Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, steht der Annahme eines Schadens dem Grunde nach nicht entgegen, sondern ist erst bei Bemessung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen.