Die Veröffentlichung des Namens des Organwalters als Bearbeiter/Genehmiger der Strafverfügung ist zur Zweckerreichung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht erforderlich, sodass Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO keine Anwendung findet.
BVwG 05.03.2025, W211 2291833-1. Der Betreiber einer Website, die zur Koordination von Aktivitäten verschiedener Organisationen dient, wird von einer Organwalterin der Versammlungsbehörde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Anspruch genommen. Auf der Website wurde eine Strafverfügung ohne Anonymisierung ihres Namens veröffentlicht.
Grundsätzliches berechtigtes Interesse.
Es besteht ein grundsätzlich berechtigtes Interesse daran, über vermeintliche bestehende Einschränkungen bzw Verletzungen von Grundrechten und über die damit in Verbindung stehenden behördlichen Entscheidungen zu informieren und darüber in einen allgemeinen Diskurs zu treten.
Mitarbeiternamen kein Erfordernis für Diskurs.
Dem Ansatz, behördliche Entscheidungen einem approbationsbefugten Organ dahingehend zuzuordnen, dass im Rahmen eines öffentlichen Diskurses über behördliches Handeln noch einmal eine besondere Verantwortlichkeit für das ausführende Organ bestehen soll, kann nicht gefolgt werden.