Die Rechtsverletzung nach Art 14 EU-DSGVO liegt in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche Information gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann.
VwGH 20.03.2025, Ro 2023/04/0050. Anlassfall war eine Beschwerde wegen der Verletzung im Recht auf Information. Die Verantwortliche hatte die nach Art 14 EU-DSGVO geschuldete Information erst während des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde erteilt. Die betroffene Person sah sich weiterhin in ihrem Informationsrecht verletzt, weil die spätere Bereitstellung nicht die Verletzung im Recht selbst beseitigen könne. Es stehe zumindest die Feststellung der Rechtsverletzung zu.
Recht auf Feststellung der Rechtsverletzung.
Die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung der Information steht der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Art 14 EU-DSGVO nicht entgegen.
Feststellung der Rechtsverletzung.
Der betroffenen Person kommt, obwohl die Verantwortliche nachträglich während des Verfahrens ihre Informationspflicht erfüllt hat, das Recht auf Feststellung einer Verletzung dieser Informationspflicht zu.