Das Abdecken der Kameras alleine ist keine ausreichende Maßnahme, um die Datenschutzrechte der Pflegebediensteten zu wahren, weil diese mittels Tonverarbeitung dennoch durchgehend und mittels Bildverarbeitung bis zum Abdecken der Kameras und nach dem Aufdecken wieder erfasst werden.
DSB 04.02.2025, 2025-0.021.375. Ein Erwachsenenvertreter installierte Videokameras zur Bild- und Tonaufnahme in der Wohnung des Vertretenen, um dessen Sicherheit zu gewährleisten. Dadurch wird das Pflegepersonal beim Betreten und Verlassen der Wohnung sowie während der Pflege überwacht.
Personenbezug einer Videoüberwachung.
Der Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 AT-DSG 2018 ist bezüglich einer Kamera nicht eröffnet, wenn sich die dadurch verarbeiteten Informationen nicht auf die betroffene Person beziehen.
Überwiegen von berechtigten Interessen.
Anders als nach Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO, erfordert § 1 Abs 2 AT-DSG 2018 keinen Gleichstand, sondern ein Überwiegen der Interessen Dritter für die Zulässigkeit der Verarbeitung.