Der Verantwortliche darf die Vorlage eines Identitätsnachweises nicht generell verlangen.
OLG Linz 13.03.2025, 6R29/25i. Die Verantwortliche habe die begehrte Auskunft nicht erteilt. Deshalb sei die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung erforderlich gewesen. Die Verantwortliche anerkennt den Anspruch, argumentiert jedoch, dass sie keinen Anlass zur Klageführung gegeben habe, weil der, die betroffene Person vertretende Rechtsanwalt, keine rechtsgültige Vollmacht übermittelt habe. Die Vollmacht mit elektronischer Signatur sei nicht ausreichend; ferner würde diese nicht mit der Unterschrift auf der übermittelten Ausweiskopie übereinstimmen. Deshalb lägen berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung vor.
Keine qualifizierte Signatur erforderlich.
Ein elektronisches Auskunftsersuchen muss nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Viele Wege führen nach Rom.
Es spricht nichts dagegen, einen Identitätsnachweis auch mit anderen Mitteln als einer Ausweiskopie zu erbringen.
Zweifel müssen konkret vorliegen.
Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich der Identität ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen.