Aufgrund des Umstandes, dass allein durch Eingabe des Vor- und Nachnamens auf Google u.a. dessen Mobilfunknummer aufscheint, ist von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ auszugehen, weil jedem Nutzer des Internets dieses Datum bei einfachster Recherche zugänglich ist.
BVwG 17.02.2025, W274 2302842-1. Die Bezirkshauptmannschaft leitete Informationen über eine Beschwerde ohne Rücksprache mit dem Antragsteller an den Betreiber eines Holzlagerplatzes weiter. Durch die Weiterleitung habe die Bezirkshauptmannschaft gegen die EU-DSGVO verstoßen, weil eine solche Offenlegung seine Zustimmung verlangt hätte.
Es entscheidet der Einzelfall.
Ob ein Geheimhaltungsinteresse besteht, bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten ist, ob die allgemeine Zugänglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Verwendung tatsächlich noch besteht.
Allgemein zugänglich meint nicht schutzlos.
Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der EU-DSGVO nicht vereinbar.
Autokennzeichen und Datenschutz.
Das Autokennzeichen ist kein allgemein verfügbares Datum.