Es ist nicht davon ausgehen, dass an der Abgabestelle eine unbeschränkte Zahl an unbefugten Personen behördliche Schriftstücke entgegennimmt und die darin enthaltenen Zugangsdaten missbräuchlich verwendet, indem absichtlich falsche Angaben getätigt werden, dadurch eine Verwaltungsübertretung verwirklicht und die betroffene Person hierfür in Anspruch genommen werden könnte.
BVwG 03.02.2025, W292 2289286-1. Die Statistik Austria habe im Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil eine Postsendung mit „sensiblen Zugangsdaten“ fälschlicherweise an den namensgleichen Vater übergeben wurden, wodurch dieser die Möglichkeit hatte, die im Schreiben enthaltenen Informationen zu erhalten.
Risikoangemessene Schutzvorkehrungen.
Mit der Übersendung von Zugangsdaten zu einem elektronischen Erhebungsformular ist kein besonderes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person verbunden.
Das Strafrecht hat auch Präventivzweck.
Im Fall von namensgleichen Personen, die an ein und derselben Abgabestelle wohnen, kann durchaus erwartet werden, den Inhalt irrtümlich geöffneter Sendungen nicht zur Kenntnis zu nehmen oder sonst auf missbräuchliche Weise zu nutzen; dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbestimmung des § 118 Abs 3 AT-StGB.
Kein Anspruch auf konkrete Vorkehrung.
Die betroffenen Person hat kein subjektives Recht gegenüber einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, spezifische technische oder organisatorische Maßnahmen einzufordern.