Ist Art 15 EU-DSGVO dahingehend auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde, die im Rahmen eines von einer betroffenen Person eingeleiteten Beschwerdeverfahrens tätig wird, gleichzeitig Verantwortliche und damit auf Grundlage des Art 15 EU-DSGVO gegenüber der betroffenen Person zur Auskunft verpflichtet ist?
VG Ansbach 19.02.2025, AN 14 K 22.02562. Es geht um die Ablehnung eines Auskunftsersuchens gemäß Art 15 EU-DSGVO durch das Landesamt, das für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern zuständig ist. Der als Beschwerdeführer auftretende Journalist forderte weitere Informationen zu den Maßnahmen des Landesamtes bei der Abwicklung eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Dritten. Das Landesamt gewährt zwar Akteneinsicht, lehnt das Auskunftsverlangen jedoch mit der Begründung ab, dass nach dem Bayrischen Datenschutzrecht Auskunftsrechte hinsichtlich der Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden nicht bestünden.
Nationaler Susschluss des Auskunftsrechts.
Ist das Unionsrecht (insb Art 23 EU-DSGVO) dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden pauschal nicht bestehen?