Keine Erfüllung des Auskunftsanspruch, wenn sich aus der Antwort bei Unmöglichkeit der Identifizierung nicht ergibt, warum die Identifizierung nicht möglich war und was „identifizieren“ in diesem Zusammenhang bedeuten soll.
LG Bielefeld 11.12.2024, 6 O 129/24. Die Betreiberin einer Streamingplattform habe der betroffenen Person die geforderte Auskunft nicht erteilt. Konkret wurde Auskunft über die Daten verlangt, die bei einem Data Breach im Jahr 2019 möglicherweise betroffen waren und 2022 im Darknet veröffentlicht wurden. Sowohl für den eingetretenen Kontrollverlust als auch für die nicht erteilte Auskunft stehe Schadenersatz zu. Die Betreiberin wendet ein, es sei ihr nicht möglich gewesen, die betroffene Person zu identifizieren. Durch den Data Breach sei es zu keinem Kontrollverlust gekommen.
Darlegung des betriebenen Aufwands.
Der Auskunftsanspruch ist erst als erfüllt anzusehen, wenn die Verantwortliche darlegt und vorträgt, dass sie versucht hat, den Account eines Auskunftswerbers zu finden und eine Auskunft zu erteilen.
Eintritt des Kontrollverlusts.
Die betroffene Person hat die Kontrolle über konkrete personenbezogene Daten bereits verloren, wenn diese bereits nachweislich in der Vergangenheit im Darknet zur Verfügung standen.