Art 16 EU-DSGVO ist dahin auszulegen, dass danach eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig iSv Art 5 Abs 1 lit d EU-DSGVO sind.
EuGH 13.03.2025, C-247/23. Eine Person mit iranischer Staatsangehörigkeit begehrt die Berichtigung der Geschlechtsidentität in einem öffentlichen Register. Die Person wurde 2016 mit der Geschlechtsidentität „männlich“ eingetragen, obwohl eine Transidentität vorliegt. Die Berichtigung wurde von der zuständigen Behörde vom Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation abhängig gemacht. Ferner bestehe kein entsprechendes nationales Verfahren zur Anerkennung von Geschlechtsidentitäten.
Zeitpunkt der Eintragung relevant.
Dient die Erhebung der Geschlechtsidentität der Identifizierung der betroffenen Person, ist nicht die Geschlechtsidentität, die der betroffenen Person bei der Geburt zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, sondern jene, die sie zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register hatte.
Verwaltungspraxis als Rechtebeschränkung.
Eine Verwaltungspraxis, wonach die Ausübung des Rechts einer transgeschlechtlichen Person auf Berichtigung von in einem öffentlichen Register enthaltenen Daten betreffend ihre Geschlechtsidentität davon abhängig gemacht wird, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird, führt zu einer Beschränkung des Rechts auf Berichtigung und muss deshalb die in Art 23 EU-DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen.