In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung vermag bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen.
VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022. Die betroffene Person sei im Recht auf Löschung verletzt worden. Der frühere Investmentbanker wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Medien hatten über die Anklage berichtet, wodurch der Vorwurf bei der Suche in einer Suchmaschine als Suchergebnis ausgegeben wurde. Die betroffene Person verlangte von der Suchmaschinenbetreiberin die Löschung mehrerer dahingehender URL aus dem Suchmaschinen-Index. Ferner solle die Betreiberin allgemein die neuerliche Indexierung von Berichten über den Vergewaltigungsvorwurf und das Strafverfahren künftig unterlassen.
Wiederholungsgefahr der Datenerhebung.
Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts der betroffenen Person auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet.
Aufsichtsbehörde muss Unterlassen anordnen.
Der betroffenen Person kommt im Rahmen des Rechts auf Löschung bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu.