Dem Recht auf Auskunft über personenbezogenen Daten, steht die Verpflichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber, die Identität des Auskunftswerbers festzustellen.
OLG Graz 19.12.2024, 2 R 192/24h. Die Beklagte bietet über ihre Webseite in Österreich Online-Glücksspiele an. Der Kläger hatte ein Spielerkonto eröffnet und Geldbeträge eingesetzt. Gestützt auf das Auskunftsrecht forderte der Kläger, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Kopie der verarbeiteten Daten. Insbesondere der über das Spielerkonto erfolgten Ein- und Auszahlungen. Der Rechtsanwalt übermittelte eine elektronisch unterschriebene Vollmacht und eine Ausweiskopie des Klägers. Die Beklagte behauptet eine unzureichende Vollmacht und verlangt eine handschriftlich unterzeichnete, in Tinte verfasste Vollmacht.
Formvorschriften für die Vollmacht.
Der Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages kennt keine besonderen Formvorschriften, sodass auch eine bloß elektronisch unterschriebene Vollmacht rechtsgültig ist.
Fehlende Identifizierung des Betroffenen.
Die Verantwortliche hat bei ihrer Weigerung, das Auskunftsverlangen zu erfüllen, glaubhaft zu machen, nicht in der Lage zu sein, die betroffene Person zu identifizieren.