Ist Art 15 Abs 1 lit g EU-DSGVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser des E-Mails zählt oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat?
OGH 18.02.2025, 6 Ob 102/24d. Eine betroffene Person klagt den Leiter einer Volksschule. Der Leiter sei seinen Pflichten aus Art 15 EU-DSGVO nicht nachgekommen, trotzdem er personenbezogene Daten im Rahmen der Organisation von Fortbildungen für Lehrer der eigenen Schule verarbeitet hatte. Dem hält der Schulleiter entgegen, dass er keine personenbezogenen Daten verarbeitet habe, sondern lediglich seine Bedenken über die betroffene Person als „Prozessbegleiter“ in einem E-Mail geäußert habe. Ferner habe er als Schulorgan im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit agiert und sei er dementsprechend nicht persönlich verpflichtet und haftbar. Da die Auskunft nicht (vollständig) erteilt wurde, begehrte die betroffene Person zusätzlich Schadenersatz.
Schadenersatz für mangelhafte Auskunft?
Ist Art 82 Abs 2 EU-DSGVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für die betroffene Person, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Art 15 Abs 1 EU-DSGVO liegenden Verstoß beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht?
Sticht die EU-DSGVO das nationale Amtshaftungsrecht?
Steht Art 82 EU-DSGVO innerstaatlichen Regelungen, wonach der Ersatz des Schadens, den ein Organ eines Rechtsträgers in hoheitlicher Vollziehung des Gesetzes einem Geschädigten zugefügt hat, gegen das Organ selbst nicht geltend gemacht werden kann, entgegen?