Die Schutzwürdigkeit von Gesundheitsdaten kann durch vorgegangene Veröffentlichung nur dann entfallen, wenn die betroffene Person genau das in Rede stehende Datum selbst veröffentlicht hat.
BVwG 05.02.2025, W291 2298821-1. Die betroffene Person bewertete einen Arzt im Internet negativ und erwähnt dabei Schulterschmerzen. Der Arzt antwortete darauf und offenbarte zugleich die konkrete medizinische Diagnose. Die Offenlegung sei für die Verteidigung der beruflichen Integrität und für die sachliche Reaktion auf die Kritik erforderlich gewesen.
Kein Gutachten über Gesundheitsbezug.
Für die Einordnung als Gesundheitsdatum ist es nicht erforderlich, ein medizinisches Gutachten einzuholen; es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage.
Google-Bewertung schafft Öffentlichkeit.
Eine auf Google veröffentlichte Rezension stellt die von Art 9 Abs 2 lit e EU-DSGVO geforderte Öffentlichkeit dar.
Berufliche Sorgfalt muss gewahrt bleiben.
Es besteht die Pflicht, Erkundigungen einzuholen, ob die Veröffentlichung einer Diagnose in Reaktion auf eine Google-Rezension in datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch sein könnte.