Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen.
BFH 9. Senat 14.01.2025, IX R 25/22. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft verlangte von Finanzamt Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Er hatte beantragt, alle Informationen und Kopien seiner Daten zu erhalten, nachdem die vollständige Akteneinsicht abgelehnt wurde. Dieser Auskunftsanspruch sei unzureichend erfüllt worden. Der Einwand des Finanzamts, man sei nicht zur Auskunft verpflichtet, weil damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei, könne nicht greifen. Auch sei sein Auskunftsverlangen nicht exzessiv. Das Finanzamt hingegen behauptet der Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen zu sein. Aus Art 15 EU-DSGVO gehe kein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht hervor und die bereits erteilte Akteneinsicht sei auch für Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausreichend.
Verweigerungsrecht bei Auskunft nicht gegeben.
Keine Anwendung des § 275 Abs 2 DE-BGB oder des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass der Schuldner eine Leistung verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, beim Auskunftsanspruch.
Auskunft ist sorgfältig zu erteilen.
Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, führt die (wenngleich konkludente) Vollständigkeitserklärung des Schuldners nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Schuldners verlangen.