Der betroffenen Person steht nur ein Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten zu, jedoch kein Recht auf eigenständige Rechtmäßigkeitsüberprüfung eines Auftragsverarbeitervertrags.
VGH München 21.02.2025, 7 ZB 24.651. Die betroffene Person verlangt gestützt auf Art 15 EU-DSGVO die Einsicht in einen konkreten Auftragsverarbeitervertrag. Die Einsicht sei erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.
Kein grenzenloses Überprüfen.
Keine Anspruch der betroffenen Person auf Einsicht in einen Auftragsverarbeitervertrag um selbst in der Lage zu sein, zu überprüfen, ob ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Inhalt nach Art 28 Abs 3 EU-DSGVO tatsächlich geschlossen wurde.
Überwachung ist staatliche Aufgabe.
Für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ist nach Art 51 Abs 1 EU-DSGVO nicht der Private, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig.