Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO soll der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr nach Art 22 Abs 3 EU-DSGVO zustehenden Rechte ermöglichen, nämlich des Rechts auf Darlegung ihres eigenen Standpunkts und des Rechts auf Anfechtung der Entscheidung.
EuGH 27.02.2025, C-203/22. Ein Mobilfunkbetreiber lehnte den Vertragsschluss ab, weil eine Wirtschaftsauskunftei fehlende Bonität attestierte. Die betroffene Person forderte daraufhin von der Wirtschaftsauskunftei Auskunft, die jedoch mangelhaft erteilt wurde. Die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht verpflichteten die Wirtschaftsauskunftei, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, dass diese nachvollziehen könne, wie das Scoring prognostiziert wurde. Die Auskunft, dass für die Ermittlung bestimmte soziodemografische Daten der betroffenen Person untereinander gleichwertig gewichtet worden seien, genüge hierfür nicht.
Da die Auskunft weiterhin nicht erteilt wurde, wurde Exekution begehrt. Von der Exekution wurde Abstand genommen – der Auskunftspflicht sei ausreichend nachgekommen worden. Hiergegen wandte sich die betroffene Person. Das zuständige Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung zum Umfang der nach Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO geschuldeten Auskunft und wie mit Daten Dritter und Geschäftsgeheimnissen in diesem Zusammenhang umzugehen ist.
Bei der Auskunft kommt es auf die Details an.
“Aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ müssen alle maßgeblichen Informationen zum Verfahren und zu den Grundsätzen der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Erreichen eines bestimmten Ergebnisses umfassen.
Auskunft durch Rechte Dritter nur beschränkt.
Der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, darf nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird.
Nationale Regelungen auf dem Prüfstand.
Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO steht der Anwendung einer Bestimmung wie § 4 Abs 6 AT-DSG 2018 entgegen.