Ein Kontrollverlust könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten mit der Übersendung der Werbe-E-Mail zugleich Dritten zugänglich gemacht hätte.
BGH 28.01.2025, VI ZR 109/23. Der Kläger erhielt von einem Unternehmer, mit dem er früher in Geschäftsbeziehung stand, ein E-Mail mit werblichem Inhalt. Da der E-Mail-Versand ohne Einwilligung erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen die EU-DSGVO vor, dem mit Unterlassung und immateriellem Schadenersatz zu begegnen ist. Die unbefugte Nutzung der E-Mail-Adresse habe ein Gefühl des Kontrollverlusts hervorgerufen. Während der Unternehmer den Unterlassungsanspruch anerkennt, bestreitet er jedoch den Anspruch auf Schadenersatz.
Beweislast für den Kontrollverlust.
Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass sie einen in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden Schaden erlitten hat.
Kontrollverlust bei werblichem E-Mail.
Ein Kontrollverlust könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten mit der Übersendung der Werbe-E-Mail zugleich Dritten zugänglich gemacht hätte.
Abwehr unerwünschter Werbung per E-Mail.
Die Abwehr der unerwünschten Werbung rechtfertigt den behaupteten Eindruck eines Kontrollverlusts für sich genommen nicht.