Das Recht auf Auskunft bezieht sich nur auf beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsverlangens verfügbare Daten, sodass keine nachträgliche Erhebungspflicht durch den Verantwortlichen (im Wege der Amtshilfe) bei anderen Behörden oder Stellen besteht.
BVwG 28.01.2025, W108 2286343-1. Der Magistrat habe im Recht auf Auskunft verletzt. Der erteilten Auskunft fehle die Information über die Abfrage des Lichtbildes durch das BMI und den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Der Magistrat argumentiert, dass solche Zugriffe nicht unter eigener Verantwortlichkeit erfolge, sodass solche Abfragen auch nicht Teil der Auskunft sein können. Die betroffene Person sieht hingegen eine gemeinsame Verantwortlichkeit. Ferner hätte der Magistrat diese Informationen im Wege der Amtshilfe erheben müssen.
Zugriffsrechte Dritter nicht zurechenbar.
Der Magistrat ist für Abfragen des Lichtbildes aus dem zentralen Identitätsdokumentenregisters (IDR) durch Bedienstete der Sicherheitsbehörden bzw Mitarbeiter des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für die jeweilige Behörde bzw entsprechend ihrer jeweiligen behördliche Zuständigkeit datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.
Keine Unterstützungspflicht bei der Auskunft.
Eine Erleichterung in Form der Unterstützung bei der inhaltlichen Durchsetzung subjektiver Rechte gegen Dritte ist im Rahmen des Auskunftsrechts nicht geboten.