Die Grenze der Erforderlichkeit iSd Art 9 Abs 2 lit f EU-DSGVO ist aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng handzuhaben.
OGH 22.01.2025, 9ObA79/24v. Eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin klagte den für den Betrieb des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses zuständigen Gemeindeverband auf Unterlassung. Die Klägerin behauptet, der Verband habe in einem Schadenersatzverfahren Gesundheitsdaten widerrechtlich an unbefugte Dritte, insbesondere Mitglieder der kollegialen Führung des Krankenhauses, übermittelt.
Verarbeitung muss alle Bestimmungen beachten.
Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 EU-DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der EU-DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen.
Waffengleichheit auch bei Datenoffenlegung.
Die Verfolgung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht wiegt (hier) nicht schwerer als die Abwehr solcher Ansprüche.
Geltendmachung, Ausübung, Verteidigung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 lit f EU-DSGVO muss zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich sein.