Verfügt die betroffene Person über die als Kopie iSv Art 15 Abs 3 EU-DSGVO verlangten Unterlagen bereits, kann die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung nicht erblickt werden.
BVwG 07.01.2025, W108 2288748-1. Ein Energieversorger habe die Rechte auf Auskunft und auf Löschung verletzt. In der Auskunft fehle die Angabe über die konkreten Empfänger von personenbezogenen Daten. Ferner seien Informationen über Aufbewahrungsfristen zu pauschal. Letztlich sei die E-Mail-Adresse nicht gelöscht worden.
Kein Wahlrecht bei der Empfängerauskunft.
Der Verantwortliche hat sohin kein Wahlrecht, wie spezifisch er die Informationen iSd Art 15 EU-DSGVO hält, soweit er die Empfänger der Daten noch oder schon kennt, muss er diese auf Verlangen benennen.
Gesetzesverweis bei Speicherfristen ausreichend.
Es entspricht Art 15 Abs 1 lit d EU-DSGVO, wenn mit § 132 AT-BAO und § 1486 AT-ABGB konkrete Rechtsgrundlagen angeführt werden, aus denen sich (über die bestehende Geschäftsbeziehung hinaus) die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten bzw die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer ergeben.