Hat die Verantwortliche ihre konkreten Bedenken an der Bevollmächtigung nicht mitgeteilt, sondern lediglich pauschal ohne jede weitere Erklärung erklärt, keine elektronischen Vollmachten zu akzeptieren, ist für die betroffene Person nicht ersichtlich, ob berechtigterweise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind; ein solcher „unbegründeter Verbesserungsauftrag“ berechtigt zur Klagsführung.
OLG Linz 06.02.2025, 6 R 10/25w. Ausgangspunkt war ein Auskunftsverlangen, das durch den Rechtsanwalt unter Vorlage einer elektronisch gezeichneten Vollmacht und einer Kopie eines Lichtbildausweises übermittelt wurde. Die Verantwortliche habe die Auskunft nicht erteilt und deshalb in Rechten verletzt. Diese bestreitet den Anspruch nicht, argumentiert jedoch, dass keine rechtsgültige Vollmacht beigefügt war.
Das Erstgericht stellte die Abweichung wiefolgt fest: Die Unterschrift auf der Vollmacht weicht von der Unterschrift des Führerscheins dahingehend ab, dass bei dieser der Vorname nachge-stellt und der Familienname vorange-stellt ist. Der Führerschein zeige die Namen in der anderen Reihenfolge.
Keine Pflicht zur qualifizierten Signatur.
Ein elektronisches Auskunftsersuchen muss nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Gegenstand der Datenschutzbeschwerde.
Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen.
Anwaltliche Vollmacht ist nichts Besonderes.
Kein begründeter Zweifel iSv Art 12 Abs 6 EU-DSGVO an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, bloß weil die Vollmacht nicht qualifiziert elektronisch gefertigt ist.