Aufsichtsbehörden müssen bei der Berechnung der Höhe der Geldstrafe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem ein angemessener Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses am Schutz personenbezogener Daten und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Verantwortlichen für solche Daten, des Auftragsverarbeiters oder des Unternehmens, dem diese angehören, getroffen wird.
EuGH 13.02.2025, C-383/23. Eine Gesellschaft wird beschuldigt, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ehemaliger Kunden gegen die EU-DSGVO verstoßen zu haben. Da die Gesellschaft Teil eines Konzerns ist, kam im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldstrafe die Frage auf, wie das “Unternehmen” abzugrenzen und der weltweite jährliche Jahresumsatz zu bemessen sind. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass nur der eigene Umsatz und nicht der Konzernumsatz heranzuziehen ist.
Töchter und der weltweite Konzernumsatz.
Art 83 Abs 4 – 6 EU-DSGVO iVm ErwG 150 EU-DSGVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unternehmen“ jenem in Art 101, 102 EU-AEUV entspricht, sodass der Höchstbetrag einer Geldstrafe, die gegen einen Verantwortlichen, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die EU-DSGVO verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird.
Musketiereffekt auch bei der Geldstrafe.
Der Begriff „Unternehmen“ ist zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldstrafen zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldstrafe sowohl wirksam und verhältnis-mäßig als auch abschreckend ist.