Ein Nachholen des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist nicht möglich, weil ein rechtswirksam gestelltes Auskunftsverlangen tatbestandsmäßige Voraussetzung ist, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden könnte.
VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107. Behauptet wird die Verletzung im Auskunftsrecht. Das Auskunftsbegehren wurde nicht nur im eigenen Namen, sondern auch stellvertretend für die Ehefrau und das minderjährige Kind gestellt; jedoch ohne Vorlage einer Vollmacht beziehungsweise der Obsorgeberechtigung. Die Verantwortliche forderte zur entsprechenden Vorlage auf. Die daraufhin erhobene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerde statt, weil die entsprechende Vertretungsmacht im laufenden Verfahren nachgewiesen wurde.
Auskunftsverlangen für Minderjährige.
Um die Verpflichtung zur Auskunft zu begründen, muss bei einem Auskunftsverlangen im Namen eines Minderjährigen ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung der einschreitenden Person vorliegen.
Gegenstand der Datenschutzbeschwerde.
Im Rahmen einer Beschwerde kann erst die Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.