Die betroffene Person hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Verantwortliche Dritten gegenüber Bonitätsauskünfte erteilt.
LG Wiesbaden 15.01.2025, 2 O 49/24. Die Auskunft des Scorewerts durch die Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft ist aufgrund eines Strafverfahrens unterbrochen. Das Strafverfahren wurde jedoch bereits im August 2023 eingestellt. Der Anspruch aus Übermittlung des Scorewerts ergäbe sich aus Art 20 Abs 2 EU-DSGVO. Die betroffene Person teilte die Einstellung des Strafverfahrens nicht mit. Durch die unterbrochene Datenübermittlung an Dritte würden Banken Vertragsabschlüsse ablehnen, was die geschäftliche Handlungsfähigkeit einschränke. Deshalb stünde auch immaterieller Schadenersatz zu.
Mitverschulden an Schadenseintritt.
Ein einen etwaigen Schadenersatzanspruch ausschließendes Mitverschulden der betroffenen Person, wenn die Staatsanwaltschaft dieser bereits 2023 die Einstellung des Strafverfahrens mitteilte und diese die Verantwortliche hierüber nicht in Kenntnis setzte, sondern vielmehr hierüber in Unkenntnis ließ und gerichtlich gegen die Verantwortliche vorgeht.
Nationale Ansprüche treten zurück.
Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der EU-DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil Vorschriften der EU-DSGVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden.