Ein verbindlicher Beschluss des EDSA kann Weisungen an die federführende Aufsichtsbehörde enthalten, fehlende Erhebungen nachzuholen und, wenn dies erforderlich erscheint, die bis dahin durchgeführte Untersuchung zu vertiefen oder auszuweiten.
Gericht der Europäischen Union 29.01.2025, T-70/23, T-84/23. Die irische Aufsichtsbehörde (DPC) klagt den EDSA. Streitpunkt sind verbindlichen Beschlüsse des EDSA im Rahmen des Kohärenzverfahrens, die die DPC zu weiteren Untersuchungen verpflichten. Die DPC argumentiert, dass der EDSA damit seine Befugnisse überschritten habe. Das Ausweiten des Untersuchungsgegenstandes und das Anweisen zu weiteren Untersuchungen komme dem EDSA nicht zu. Verbindliche Beschlüsse könnten sich ausschließlich auf die im Beschlussentwurf behandelten Punkte beziehen. Der EDSA sieht sich hingegen vollkommen im Recht.
Ausübung der Untersuchungsbefungisse nicht umfasst.
Ein Einspruch kann sich nicht auf die Durchführung der Untersuchung im eigentlichen Sinne beziehen, die auf den in Art 58 Abs 1 EU-DSGVO genannten Befugnissen beruht.
Kein Vorrang der nationalen Gerichte.
Der Umstand, dass infolge einer Beschwerde ergangene Zwischenbeschlüsse vor den nationalen Gerichten angefochten werden können verhindert nicht, dass der Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der materiellen Grenzen des Kohärenzverfahrens Gegenstand einer Kontrolle durch den EDSA sein kann.
EDSA Weisungen vom Gericht der Europäischen Union überprüfbar.
Verbindliche Beschlüsse des EDSA können vom EuG auf materielle Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der geltend gemachten Klagegründe überprüft werden.