Die maßgebliche Abweichung der Unterschriften auf einer vorgelegten Vollmacht und der Ausweiskopie begründet jedenfalls Zweifel daran, dass die Vollmacht tatsächlich vom Auskunftswerber stammt und darf die Verantwortliche zusätzliche Informationen (Art 12 Abs 6 EU-DSGVO) anfordern.
OLG Linz 15.01.2025, 2 R 172/24p. Der Rechtsstreit mit einem Unternehmen, das in Österreich Online-Glückspiel anbietet, dreht sich um die Frage, ob dieses den Spieler in seinem Auskunftsrecht verletzt hat. Dieser forderte eine Auflistung der Ein- und Auszahlungen. Dies jedoch nicht selbst sondern durch einen beauftragten Rechtsanwalt, der zwar eine Vollmacht vorlegte, die Unterschriften der Vollmacht und der zusätzlich übermittelten Ausweiskopie jedoch nicht übereinstimmten. Dementsprechend verweigert und beruft sich das Online-Glückspielunternehmen auf berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung. Gemäß Art 12 Abs 6 EU-DSGVO habe sie in solchen Fällen zusätzliche Informationen anzufordern, um Zweifel auszuräumen.
Prüfungsumfang bei Auskunftsverlangen.
Bei der Berufung auf eine Vollmacht muss nicht nur die tatsächliche Identität der betroffenen Person geprüft werden, sondern auch das Vorliegen der Vollmacht selbst.
Sorgfäliges Arbeiten ist kein Erschweren.
Das Anfordern von weiteren Informationen iSd Art 12 Abs 6 EU-DSGVO bei Zweifel an der vorgelegten Vollmacht widerspricht nicht dem Erleichterungsgrundsatz.