Kein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung im öffentlichen Raum, wenn der Schutz von öffentlichen Sitzgelegenheiten und vor deren Beschädigungen durch Graffitis bspw durch Anti-Graffiti Anstriche, verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, Erhöhung der Frequenz der Überwachung durch die Stadtpolizei bzw deren personelle oder zeitliche Aufstockung erreicht werden kann.
BVwG 18.12.2024, W252 2294338-1. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum wurde untersagt. Die Datenverarbeitung sei jedoch berechtigt, weil die Videoüberwachung für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe zulässig (Art 6 Abs 1 lit e EU-DSGVO) und zum Schutz des Eigentums (Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO) erforderlich sei.
Datenschutz-Folgenabschätzung schafft keine Verantwortlichkeit.
Da die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird, kann das (nachträgliche) hinzufügen von Stellen in der Datenschutz-Folgenabschätzung keinen Einfluss auf die Qualifikation als Verantwortliche haben.
Reiner Kostenvorteil kein Argument.
Die bloße Berufung auf hohe Kosten für die Alternative überzeugt bei der Interessenabwägung einer Videoüberwachung nicht.
Teilweises Deaktivieren als Abhilfe.
Gelinderes Mittel, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist.