Der bloße Umstand, dass am Ort der Videoüberwachung ein Gewerbe betrieben wird, indiziert nicht, dass betroffene Personen, bereits (zum Teil) über die nach Art 13 EU-DSGVO geforderten Informationen verfügt haben.
BVwG 18.12.2024, W256 2285492-1. Die Aufsichtsbehörde hatte nach einer anonymen Eingabe amtswegig eine Videoüberwachungsanlage in Büroräumlichkeiten zu prüfen. Die Kameras seinen zum Schutz vor Diebstahl und anderen Bedrohungen in Betrieb und auf Anfrage der Mitarbeiter eingerichtet worden. Ferner liege eine Einwilligung der Mitarbeiter in die Datenverarbeitung vor. Die Videoüberwachung sei adäquat durch Piktogramme gekennzeichnet; gegenüber Mitarbeitern sei man der Informationspflicht durch entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen nachgekommen.
Die Aufsichtsbehörde überzeugt das nicht. Diese stellte fest, dass die Kameras in den Arbeitsräumen und im Gangbereich zu den Toilettenanlagen rechtsgrundlos betrieben wurden. Ferner seien das Prinzip der Datenminimierung und die anwendbaren Informationspflichten verletzt worden. Deshalb sei das Unternehmen mit EUR 11.000 zu bestrafen.
Informationspflicht besteht nur teilweise.
„Soweit“ in Art 13 Abs 4 EU-DSGVO impliziert, dass die Informationspflicht sowohl insgesamt, als auch teilweise entfallen kann, je nachdem wie weit sie der betroffenen Person schon zur Verfügung steht.
Nachweisersuchen nicht strafbewährt.
Bei der Anweisung der Aufsichtsbehörde, binnen zwei Wochen Nachweise über die Einstellung und Einschränkung der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung zu übermitteln, handelt es sich weder um eine Anweisung nach Art 58 Abs 2 EU-DSGVO noch um einen begehrten Zugang zu Informationen nach Art 58 Abs 1 EU-DSGVO, sodass ein Unterlassen nicht nach Art 83 Abs 5 lit e EU-DSGVO strafbewährt ist.
Gewinneinbruch kein Milderungsgrund.
Der verminderte Gewinn aufgrund steigender Ausgaben in den letzten Jahren stellt für sich genommen keinen Milderungsgrund dar.