Die Verweigerung der Auskunft führt zu Befürchtungen, die bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft in der Natur der Sache liegen und für sich genommen nicht die Annahme eines Schadens rechtfertigen.
BAG 8. Senat 17.10.2024, 8 AZR 215/23. Der Kläger stand in einem Ausbildungsverhältnis und forderte Auskunft, einschließlich der behauptet privaten Daten auf einem USB-Stick, der ihm von der beklagten Arbeitsgeberin entzogen wurde.
Diese erklärte, nur die Stammdaten zu speichern. Der Kläger behauptet aufgrund der Unklarheit, was mit den Daten auf dem USB-Stick aktuell und zukünftig geschehe, möglichen Datenmissbrauch und füchtete um seine persönliche Sicherheit, weil der Geschäftsführer der Arbeitgeberin im selben Ort lebt. Dadurch leide er unter Angst und Schlafstörungen.
Negative Gefühle sind kein Schaden.
Ein negatives Gefühl wie eine Unsicherheit reicht für sich genommen nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen.
Befürchtung alleine genügt nicht.
Die bloße Befürchtungen rechtswidriger Handlungen bedingt für einen Schadenersatzanspruch das Hinzutreten weiterer Umstände.
Rechtswidrigkeitszusammenhang beachten.
Der persönlichen Furcht vor dem Auskunftsschuldner fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zu Art 15, 82 Abs 1 EU-DSGVO.