Verlangt die betroffene Person Auskunft, welche Daten im Wege einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten von unbekannten Dritten abgerufen wurden, ist das Auskunftsverlangen darauf eingeschränkt und steht keine Auskunft über den Zeitpunkt oder die Anzahl der Beteiligten zu.
KG Berlin 04.06.2024, 21 U 3/24. Die beklagte Betreiberin einer Plattform habe es Dritte ermöglicht, unter Missbrauch von bereitgestellten Tools unter anderem den Namen und die Telefonnummer von Nutzern abzufragen und in der Folge verwerten zu können. Das sei nur möglich gewesen, weil die Betreiberin nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte. Dementsprechend stünden Schadenersatz, Feststellungs- und Unterlasungsansprüche zu.
In diesem Zusammenhang wurde auch Auskunft über die Daten verlangt, die “im Wege einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten von unbekannten Dritten abgerufen wurden”. Diese Auskunft sei nicht vollständige erteilt worden.
Haftung für zukünftige Schäden.
Die betroffene Person hat für die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden greifbare Anhaltspunkte vorzutragen, dass künftig überhaupt materielle oder weitere immaterielle Schäden zu besorgen sind.
“Stand der Technik” nicht genau genug.
Unzulässigkeit eines Begehrens, wonach die Verantwortliche „nach dem Stand der Technik mögliche Sicherheitsmaßnahmen“ zu setzen hat, weil unklar bleibt, welche konkreten technischen Maßnahmen die Verantwortliche setzen müsste, um dem Begehren gerecht zu werden.
Selbst ist die betroffene Person.
Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, wenn die betroffene Person ohne gerichtliche Hilfe in der Lage ist, die Verarbeitung durch entsprechende Privatsphäreeinstellungen auf der Plattform zu unterbinden.