In aller Regel wird das Gegenüberstehen von einander widersprechenden Angaben zu Funktion und Aufnahmebereichen von Videokameras weitergehende Erhebungen gebieten, falls nicht das vorgelegte Bildmaterial hinreichend aussagekräftig ist.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Ein Nachbarschaftsstreit über den Einsatz von Videokameras in einer österreichischen Kleingartenanlage führte zu einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer warf seiner Nachbarin vor, mit ihren Kameras öffentliche Wege und möglicherweise auch ihn selbst zu überwachen. Die Nachbarin erklärte hingegen, die Kameras seien ausschließlich auf ihr eigenes Grundstück ausgerichtet. Der Konflikt wurde durch widersprüchliche Stellungnahmen, zahlreiche eingereichte, uneindeutige Fotografien und die wiederholte Umpositionierung der Kameras dominiert.
Die Kameras wären aus Sicherheitsgründen installiert worden, weil es in der Vergangenheit zu Sachbeschädigungen und Vandalismus gekommen sei. Laut Behauptung der Beschwerdegegnerin sollten die Kameras lediglich ihr Eigentum schützen, insbesondere den Garten und die angrenzenden Bereiche. Zum Beweis legte sie Fotos vor, um zu zeigen, dass die Aufnahmebereiche der Kameras ausschließlich auf ihr Grundstück beschränkt wären. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Kameraausrichtung durch seine Nachbarin regelmäßig verändert worden sei und tatsächlich (auch) öffentliche Wege sowie sein eigenes Grundstück überwacht würden. Zum Beweis dafür, legte auch er Fotografien und Videos vor.
Die Aufsichtsbehörde forderte im Rahmen des Verfahrens mehrmals Stellungnahmen bei den Parteien ein. So sollten etwa genaue Kamerastandorte, Aufnahmebereiche und technische Details der Geräte, darunter Bedienungsanleitungen, vorgelegt werden. Obwohl die Nachbarin mehrfach Bildmaterial und Skizzen einreichte, blieben wichtige Fragen bis zuletzt ungeklärt. Dennoch wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie stellte fest, dass die Kameras ausschließlich auf das eigenes Grundstück ausgerichtet seien und keine öffentlichen Flächen erfasst würden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch die Kameras verarbeitet würden.
Dem vermochte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelhaften Ermittlung durch die Aufsichtsbehörde nicht zu folgen:
- In aller Regel wird das Gegenüberstehen von einander widersprechenden Angaben zu Funktion und Aufnahmebereichen von Videokameras derartige weitergehende Erhebungen gebieten, falls nicht das vorgelegte Bildmaterial hinreichend aussagekräftig ist.
- Das Verwaltungsgericht sieht in der bisher durch die Aufsichtsbehörde durchgängig geübten Praxis, die Ermittlungen auf das Austauschen von schriftlichen Stellungnahmen zu beschränken als konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Aufsichtsbehörde weitere auf der Hand liegende Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.