Indem die Empfänger von beizulegenden Werbematerialien Dritter gezielt nach Wohnort bzw Postleitzahl aus dem Kreis der Nachsendeauftragskunden ausgewählt werden, werden die personenbezogenen Daten verarbeitet, zumal die zielgerichtete Werbung erst durch die Kenntnis des Umstandes, dass es sich beim Empfänger um eine Person handelt, die Post an eine neue Adresse erhält, möglich war.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Fraglich war, ob die bloße Beilage von Werbematerialien zu einem Schreiben eines Postdienstleisters als (unzulässige) Verarbeitung personenbezogener Daten anzusehen ist.
Ein Beschwerdeführer hatte 2021 bei einem Postdienstleister einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag erteilt und dabei der Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken Dritter widersprochen. Wenige Tage später erhielt er ein Schreiben des Postdienstleisters über die Bestätigung des Nachsendeauftrags, dem Werbematerialien beigelegt waren, die auf Dienstleistungen für umziehende Personen ausgerichtet waren. Der Beschwerdeführer sah hierin eine Verletzung seiner Rechte, weil er davon ausgegangen war, dass seine Daten eben nicht für Werbezwecke verwendet würden.
Der Postdienstleister argumentierte im Verfahren, dass durch die Beilage von Werbung keine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten stattgefunden habe, weil die Werbematerialien lediglich nachträglich dem Briefumschlag beigelegt würden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte habe dementsprechend nicht stattgefunden. Vielmehr handle es sich um eine werbliche Nutzung eigener Kapazitäten im Rahmen eines bestehenden Kundenverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die gezielte Beilage von Werbematerialien spezifisch für Nachsendeauftragskunden durchaus eine eigene Datenverarbeitung darstelle, weil diese Auswahl nur durch den Zugriff auf seine personenbezogenen Daten möglich gewesen sei. Insbesondere die Auswertung seiner Eigenschaft als „Umzugskunde“, verbunden mit der regionalen Eingrenzung durch die Postleitzahl, stelle eine Verarbeitung im Sinne der EU-DSGVO dar. Zudem habe er einer solchen Nutzung klar widersprochen, sodass jegliche Abwägung berechtigter Interessen zugunsten des Postdienstleisters nicht in Betracht kommen könne.
Schließlich blieb die Frage offen, ob solche Werbeaktionen als gezielte Werbung oder lediglich als generische, nicht personenbezogene Postwurfsendungen zu betrachten sind. Während der Postdienstleister von einem allgemeinen Verteilmechanismus sprach, betonte der Beschwerdeführer, dass die Materialien spezifisch auf seine Situation zugeschnitten waren und damit weit über eine allgemeine Streuwerbung hinausgingen.
Die Aufsichtsbehörde folgte der Rechtsansicht des Postdienstleisters. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid jedoch und stellte fest, dass der Postdienstleister die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Name, Adresse, Eigenschaft als Umzugskunde) unrechtmäßig zu Werbezwecken verarbeitet hat:
- Name, Adresse sowie der Information über seine Eigenschaft als Nachsendeauftragskunde in einem bestimmten Bundesland sind personenbezogene Daten.
- Keine isolierte Betrachtung des Beilegens der Werbematerialien in Kuverts, weil dieser Vorgang als Gesamtes (dh unter Berücksichtigung der bewussten Vorauswahl spezifischer Empfänger, die als Nachsendeauftragskunden erfasst sind) zu betrachten ist.
- Indem die Empfänger von beizulegenden Werbematerialien Dritter gezielt nach Wohnort bzw Postleitzahl aus dem Kreis der Nachsendeauftragskunden ausgewählt werden, werden die personenbezogenen Daten dieser „Umzugskunden“ verarbeitet, zumal die zielgerichtete Werbung erst durch die Kenntnis des Umstandes, dass es sich beim Empfänger um eine Person handelt, die Post an eine neue Adresse erhält, daher mit großer Wahrscheinlichkeit übersiedelt ist und somit potenziell an bestimmten Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Übersiedlungen (zB neue Möbel, neuer Energieversorger) interessiert ist, möglich war.
- Gerade durch die personenbezogenen Zusatzinformationen, dass es sich beim Empfänger um eine an einen bestimmten Ort übersiedelte Person handelt, wird eine zielgerichtete Werbung ermöglicht, die im Rahmen einer üblichen Postwurfsendung nicht möglich ist, sodass auch in der Beilage von Werbematerialien zu einem adressierten Schreiben, eine Datenverarbeitung liegt.